Wer erhält welchen Pflegegrad?

Der Pflegebedürftige erhält je nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen entsprechenden Pflegegrad. Dieser wird mit Hilfe einer pflegefachlich begründeten Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ermittelt.

Die Beurteilung findet nach 6 Kriterien statt:

  1. Mobilität mit 10%
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15%
  3. Selbstversorgung mit 40%
  4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20%
  5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15%

Diesen Kriterien wird jeweils einer der folgenden Punktbereiche zugeordnet:

  • Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Punktbereich 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Kombination aus der Gewichtung der Kriterien mit dem jeweils zugeordneten Punktbereich ergibt die Rechenwerte. Die addierten Einzelwerte führen zu folgender Pflegegradeinteilung:

  • Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen außergewöhnlich hohen, spezifischen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, obwohl ihre Bewertungszahl unter 90 liegt.

In der Regel übernehmen die Pflegekassen ab Pflegegrad 1 für Alleinlebende die Kosten des Hausnotrufs!