Wann beginnt die Pflegebedürftigkeit?

Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen pflegebedürftig, die in ihrer Selbständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Es geht also um die Frage, ob die im Alltag erforderlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind und ob damit verbundene Tätigkeiten aktuell selbständig, teilweise selbständig oder nur noch unselbständig ausgeübt werden können.

Dies wird für folgende 6 Bereiche festgestellt:

  1. Mobilität: Selbständigkeit bei der Fortbewegung und Lageveränderungen des Körpers
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten z. B. zeitliche und örtliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  4. Selbstversorgung z. B. Körperpflege, Ernährung etc. -> bisherige „Grundpflege“
  5. Bewältigung und weitest möglicher selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche und Therapieeinhaltung
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

In der Regel übernehmen die Pflegekassen ab Pflegegrad 1 für Alleinlebende die Kosten des Hausnotrufs!